I.
Mit Beschluss vom 9.2.1999 bestellte das Amtsgericht für den mittellosen Betroffenen einen Rechtsanwalt als Betreuer. Eine Feststellung, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, wurde hierbei nicht getroffen. Am 15.1.2001 ergänzte das Amtsgericht seinen Beschluss jedoch dahin, dass der Betreuer sein Amt berufsmäßig führt. Zuvor, nämlich am 23.2.2000, war die Betreuung aufgehoben worden.
Der Betreuer verlangte mit Schreiben vom 17.3.2000 eine Vergütung in Höhe von 2565 DM (42,75 Stunden zu je 60 DM) sowie unter anderem für die Benutzung seines Anwaltsbüros einen Aufwendungsersatz von68 DM für jede Stunde seiner Tätigkeit, also weitere 2907 DM, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
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