OLG Köln - Beschluss vom 08.05.2023
25 UF 19/23
Normen:
FamFG § 57 S. 2 Nr. 1; FamFG 58 ff.; FamFG § 63 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 17.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 316 F 118/20
AG Köln, vom 31.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 316 F 277/22

Aufhebung der gemeinsamen Sorge im Hinblick auf den Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts unter Berücksichtigung des Kindeswohls

OLG Köln, Beschluss vom 08.05.2023 - Aktenzeichen 25 UF 19/23

DRsp Nr. 2024/8561

Aufhebung der gemeinsamen Sorge im Hinblick auf den Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts unter Berücksichtigung des Kindeswohls

1. Nach Aufhebung der gemeinsamen Sorge im Hinblick auf den Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts entspricht deren Übertragung auf den KKindesvater zur alleinigen Ausübung dem Kindeswohl am besten, wenn sich die Kindesmutter nicht an Beschlüsse und Regelungen hält und die Entfremdung der Kinder vom Kindesvater bezweckt. 2. Angesichts des aufgezeigten fortdauernden Verhaltens der Kindesmutter zu Lasten beider Kinder können erhebliche Zweifel an ihrer Erziehungsfähigkeit bestehen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 31.01.2023 (316 F 277/22) abgeändert.

In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 17.02.2021 (316 F 118/20) wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder J. LP., geb. am 00.00.0000, und N. LP., geb. am 00.00.0000, im Wege der einstweiligen Anordnung auf den Kindesvater zur alleinigen Ausübung übertragen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der 1. Instanz.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 57 S. 2 Nr. 1; FamFG 58 ff.; FamFG § 63 Abs. 2 Nr. 1;