Artikel 9 HUeUaR
FNA: 319-89-0-0-01
Fassung vom: 02.10.1973
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
, BGBl. II S. 225 vom 26.03.1987

Artikel 9 HUeUaR Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht

Artikel 9

HUeUaR ( Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht )

Für das Recht einer öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtung auf Erstattung der dem Unterhaltsberechtigten erbrachten Leistungen ist das Recht maßgebend, dem die Einrichtung untersteht.