Artikel 9 EG/1347/2000
FNA: EG/1347/2000
Fassung vom: 29.05.2000
Inkrafttreten der Fassung: 01.03.2001
Außerkraft mit dem: 01.01.2005
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, ABl. EG Nr. L 338 S. 1 vom 23.12.2003

Artikel 9 EG/1347/2000 Prüfung der Zuständigkeit

Artikel 9 Prüfung der Zuständigkeit

EG/1347/2000 ( Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 )

Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es in einer Sache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung keine Zuständigkeit hat und für die das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund dieser Verordnung zuständig ist.