Artikel 6 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

Artikel 6 EGBGB Öffentliche Ordnung (ordre public)

Artikel 6 Öffentliche Ordnung (ordre public)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

1Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. 2Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.