Artikel 4 EG/44/2001
FNA: 3002-19-20
Fassung vom: 22.12.2000
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EU) Nr. 566/2013, ABl. L 167 vom 19. 6. 2013 S. 29 vom 18.06.2013

Artikel 4 EG/44/2001 (Beklagte ohne Wohnsitz in der EU)

Artikel 4 (Beklagte ohne Wohnsitz in der EU)

EG/44/2001 ( Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 )

(1) Hat der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so bestimmt sich vorbehaltlich der Artikel 22 und 23 die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenen Gesetzen. (2) 1Gegenüber einem Beklagten, der keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann sich jede Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in diesem Staat auf die dort geltenden Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere auf die in Anhang I aufgeführten Vorschriften, wie ein Inländer berufen, ohne dass es auf ihre Staatsangehörigkeit ankommt.