Artikel 34 HÜIA

Fassung vom: 29.05.1993
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 29.05.1993

Artikel 34 HÜIA Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993

Artikel 34

HÜIA ( Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 )

1Wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsstaats eines Schriftstücks darum ersucht, ist eine beglaubigte Übersetzung beizubringen. 2 Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Kosten der Übersetzung von den künftigen Adoptiveltern getragen.