Artikel 18 HUeUaR
FNA: 319-89-0-0-01
Fassung vom: 02.10.1973
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
, BGBl. II S. 225 vom 26.03.1987

Artikel 18 HUeUaR Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht

Artikel 18

HUeUaR ( Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht )

Dieses Übereinkommen ersetzt in den Beziehungen zwischen den Staaten, die Vertragsparteien sind, das Haager Übereinkommen vom 24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht. Jedoch ist Absatz 1 nicht auf einen Staat anzuwenden, der durch einen Vorbehalt nach Artikel 13 die Anwendung dieses Übereinkommens auf Unterhaltspflichten gegenüber Personen ausgeschlossen hat, die das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und unverheiratet sind.