Artikel 13 KiUVUE
FNA: 319-89-1-1-01
Fassung vom: 15.04.1958
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
, BGBl. 1962 II S. 15 vom 15.12.1961

Artikel 13 KiUVUE Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

Artikel 13

KiUVUE ( Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern )

Jeder Vertragsstaat gibt der Regierung der Niederlande die Behörden bekannt, die für den Erlaß von Unterhaltsentscheidungen und für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen zuständig sind. Die Regierung der Niederlande bringt diese Mitteilung den anderen Vertragsstaaten zur Kenntnis.