Artikel 1 EG/1347/2000
FNA: EG/1347/2000
Fassung vom: 29.05.2000
Inkrafttreten der Fassung: 01.03.2001
Außerkraft mit dem: 01.01.2005
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, ABl. EG Nr. L 338 S. 1 vom 23.12.2003

Artikel 1 EG/1347/2000 EG/1347/2000 Artikel 1

Artikel 1

EG/1347/2000 ( Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 )

(1) Die vorliegende Verordnung ist anzuwenden auf a) zivilgerichtliche Verfahren, die die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe betreffen; b) zivilgerichtliche Verfahren, die die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten betreffen und aus Anlass der unter Buchstabe a) genannten Verfahren in Ehesachen betrieben werden. (2) 1Gerichtlichen Verfahren stehen andere in einem Mitgliedstaat amtlich anerkannte Verfahren gleich. 2 Die Bezeichnung "Gericht" schließt alle in Ehesachen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein. (3) In dieser Verordnung bedeutet der Begriff "Mitgliedstaat" jeden Mitgliedstaat mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.