Durch Verbundurteil vom 11.9.2002 hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat die BfA als Beteiligte form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie rügt, dass weder aus dem Tenor noch den Gründen feststellbar sei, wie konkret der Versorgungsausgleich durchgeführt wird.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Zwar enthält die Entscheidung zum Versorgungsausgleich Gründe (§§ 53 b Abs. 3 FGG,
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