OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.01.2010
I-24 U 108/09
Normen:
BGB § 746; BGB § 547 Abs. 1 S. 1; BGB § 547 Abs. 1 S. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Fall 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Fall 2;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1849
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 23.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 498/07

Ansprüche der Ehefrau gegen den getrennt lebenden Ehemann und dessen Vater als Eigentümer des von der Familie bis zur Trennung benutzten Hausgrundstück wegen getätigter Investitionen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.01.2010 - Aktenzeichen I-24 U 108/09

DRsp Nr. 2010/13549

Ansprüche der Ehefrau gegen den getrennt lebenden Ehemann und dessen Vater als Eigentümer des von der Familie bis zur Trennung benutzten Hausgrundstück wegen getätigter Investitionen

Der Ehefrau stehen gegen den Ehemann und dessen Vater wegen der Investitionen in ein in deren gemeinschaftlichem Eigentum stehenden, von der Familie bis zur Trennung als Familienheim genutztes Hausgrundstück jedenfalls dann keine Ansprüche zu, wenn es weder hierüber noch über die Erstattung getätigter Investitionen ausdrückliche Vereinbarungen gab.

Tenor

1. Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Berufung gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 23. Januar 2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

3. Der für den 9. März 2010 geplante Termin findet nicht statt.

4. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO kostenrechtlich privilegiert ist.

Normenkette:

BGB § 746; BGB § 547 Abs. 1 S. 1; BGB § 547 Abs. 1 S. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Fall 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Fall 2;

Gründe