OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.01.2001
6 WF 261/00
Normen:
ZPO §§ 114 ff. ;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 487/00

Anspruch auf Prozesskostenhilfe zur Verfolgung eines familienrechtlichen Anspruch bei Möglichkeit der Verfolgung des Anspruchs im Scheidungsverbund

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.01.2001 - Aktenzeichen 6 WF 261/00

DRsp Nr. 2002/10839

Anspruch auf Prozesskostenhilfe zur Verfolgung eines familienrechtlichen Anspruch bei Möglichkeit der Verfolgung des Anspruchs im Scheidungsverbund

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats, daß von Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung nicht ausgegangen werden kann, wenn die um Prozeßkostenhilfe nachsuchende Partei aus vernünftigen Gründen davon abgesehen hat, einen familienrechtlichen Anspruch - kostengünstiger - im Scheidungsverbund zu verfolgen oder wenn zwischen dem Abschluß des Verbundverfahrens und der Einreichung der isolierten Folgesache ein gewisser Abstand liegt (Senatsbeschlüsse vom 31.01.1991 - 6 WF 131/90 und vom 12.01.1995 - 6 WF 175/94, beide nicht veröffentlicht).

Normenkette:

ZPO §§ 114 ff. ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

Eine Partei erhält auf ihren Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn sie die Kosten für eine nicht mutwillige und hinreichend aussichtsreiche aktive oder passive Prozeßführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 ZPO).