Anrechnung fiktiver Einkünfte bei Berufung des Unterhaltsschuldners auf fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit
KG, Urteil vom 08.01.2003 - Aktenzeichen 3 UF 213/02
DRsp Nr. 2005/7535
Anrechnung fiktiver Einkünfte bei Berufung des Unterhaltsschuldners auf fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit
Geht der Unterhaltsverpflichtete einer regulären Beschäftigung nach und arbeitet er acht Stunden täglich, so trifft ihn nicht die Obliegenheit, einer zusätzlichen Nebentätigkeit nachzugehen, um die Zurechnung fiktiver Einkünfte zur Deckung des Regelbedarfs zu vermeiden, da kein Arbeitgeber ihn über die Regelarbeitszeit von acht Stunden täglich hinaus beschäftigen dürfte.