OLG Karlsruhe - Urteil vom 28.05.2002
18 UF 163/01
Normen:
BGB § 242 § 1578 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1567
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 26.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 219/01

Anpassung eines Prozessvergleich über nachehelichen Unterhalt bei erfolglosen Bemühungen um eine Arbeitsstelle

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.05.2002 - Aktenzeichen 18 UF 163/01

DRsp Nr. 2004/7386

Anpassung eines Prozessvergleich über nachehelichen Unterhalt bei erfolglosen Bemühungen um eine Arbeitsstelle

1. Ein Prozessvergleich über nachehelichen Unterhalt ist nach den Regeln des materiellen Rechts und damit nach den aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätzen über die Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage abänderbar.2. Fiktives Einkommen kann zuzurechnen sein, wenn der Unterhaltsberechtigte einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, obwohl er es könnte; er muss seine Arbeitskraft entsprechend seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten und der Arbeitsmarktlage in zumutbarer Weise bestmöglich einsetzen.3. Eine durchschnittliche Anzahl von 20 Bewerbungen pro Monat wird man nicht schematisch in jedem Fall verlangen können; bei ungünstigen Verhältnissen kann auch eine geringere Anzahl ausreichen, wenn Nachhaltigkeit und Breite der Bewerbungen unter Berücksichtigung individueller Möglichkeiten für die Ernsthaftigkeit der Bemühungen sprechen.