OLG Saarbrücken - Beschluss vom 23.02.2010
6 UF 140/09
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 160 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 15.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 329/09

Anforderungen an die Feststellung der Zustimmung eines Elternteils zur teilweisen Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den anderen Elternteil

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 6 UF 140/09

DRsp Nr. 2010/8474

Anforderungen an die Feststellung der Zustimmung eines Elternteils zur teilweisen Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den anderen Elternteil

Die Annahme einer Zustimmung nach § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB setzt voraus, dass sich das Gericht im Rahmen der persönlichen Anhörung des jene erklärenden Elternteils von deren Wirksamkeit, Reichweite, Ernsthaftigkeit und Freiwilligkeit überzeugt.

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 15. Oktober 2009 -41 F 329/09 SO - samt des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren - an das Familiengericht zurückverwiesen.

2. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

4. Der Antragsgegnerin wird mit Wirkung vom 24. Dezember 2009, dem Antragsteller mit Wirkung vom 6. Januar 2010 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Der Antragsgegnerin wird Rechtsanwältin, dem Antragsteller Rechtsanwältin, beigeordnet.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 160 Abs. 1 S. 1;

Gründe: