Durch Verbundurteil hat das FamG die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Die Ehefrau hat gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich Rechtsmittel eingelegt.
Das Rechtsmittel ist zulässig, da es sich gegen eine Endentscheidung des FamG wendet.
Das Rechtsmittel ist auch begründet, da das FamG von einer unzutreffenden Ehezeit ausging. Richtig ist die Ehezeit vom 1.12.1998 bis zum 31.12.2001.
Der Senat hat neue Auskünfte eingeholt. Hiernach verfügt die Ehefrau über angleichungsdynamische Anrechte in Höhe von 71,33 Euro erworben.
Der Ehemann seinerseits hat angleichungsdynamische Anrechte in Höhe von 48,54 Euro erworben, jedoch auch Rentenanwartschaften nach §
Da der grundsätzlich erforderliche zweigleisige Ausgleich nicht zu einem Rückausgleich führen darf und die Voraussetzungen für eine Durchführung des Ausgleichs vor der Einkommensangleichung nicht vorliegen, war das Verfahren nach § 2 VAÜG auszusetzen.
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