I.
Der Antragsteller, ein US-amerikanischer Staatsangehöriger, hat mit der Antragsgegnerin, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, am 28.3.1997 in Towson, Maryland/USA die Ehe geschlossen. Dort lebten die Eheleute zunächst zusammen. Am 8.5.1997 wurde ein gemeinsames Kind geboren. Am 20.7.1997 trennten sich die Eheleute. Am 28.4.1998 trafen sie eine Scheidungs- und Sorgerechtsvereinbarung. Einen Tag später verließ die Antragsgegnerin mit dem Kind die USA.
Auf Klage des Antragstellers wurde durch Urteil des Circuit Court for Baltimore County (Maryland/USA) vom 9./15.3.1999 die Scheidung der Ehe ausgesprochen. Ein Rechtsmittel wurde nicht eingelegt.
Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 19.11.1999 die Anerkennung des Scheidungsurteils. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts München hat am 15.3.2000 entschieden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung des Urteils vom 9./15.3.1999, soweit es auf Scheidung lautet, gegeben sind.
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