OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.04.2024
6 UF 204/23
Normen:
FamFG § 127 Abs. 1;
Fundstellen:
FK 2024, 110
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 02.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 1230/23

Anerkennung der in Afghanistan als sog. Handschuhehe geschlossenen Ehe im Inland hinsichtlich Eheaufhebung oder Scheidung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.04.2024 - Aktenzeichen 6 UF 204/23

DRsp Nr. 2024/8969

Anerkennung der in Afghanistan als sog. Handschuhehe geschlossenen Ehe im Inland hinsichtlich Eheaufhebung oder Scheidung

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Ehegatten hälftig. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 127 Abs. 1;

Gründe

I.