OLG Zweibrücken - Beschluss vom 05.01.2023
6 WF 175/22
Normen:
FamGKG Nr. 1912;
Vorinstanzen:
AG Frankenthal, vom 15.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 71 F 191/21

Änderung der Ratenzahlung auf die Kosten der Verfahrensführung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.01.2023 - Aktenzeichen 6 WF 175/22

DRsp Nr. 2024/7403

Änderung der Ratenzahlung auf die Kosten der Verfahrensführung

Soweit es dem angefochtenen Beschluss an der erforderlichen Begründung mangelt und diese auch nicht im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung nachgeholt wird, ist hierin ein Verfahrensmangel zu sehen, welcher die Zurückverweisung der Sache nach § 572 Abs.. 3 ZPO an die Vorinstanz rechtfertigt.

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankenthal (Pfalz) vom 15. Dezember 2021 in der Fassung der weiteren Beschlüsse des Familiengerichts vom 7. November 2022 und 24. November 2022 dahin abgeändert, dass der Antragsgegner auf die Kosten der Verfahrensführung Raten in Höhe von monatlich 64 €, zahlbar am 1. eines Monats, erstmals am 1. Februar 2023 an die Landesjustizkasse zu zahlen hat.

II. Die vom Antragsgegner zu tragende Festgebühr nach Nr. 1912 FamGKG wird auf die Hälfte ermäßigt.

Normenkette:

FamGKG Nr. 1912;

Gründe

I. Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG i. V. m. §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde führt zur Reduzierung der festgesetzten Rate.