OLG Köln - Urteil vom 06.06.2001
27 UF 232/00
Normen:
ZPO § 628 Satz 1 Nr. 4 ; BGB § 1579 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 79
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 07.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen F 468/98

Abwägung nach § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO, ob die Ehescheidung vor einer Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde

OLG Köln, Urteil vom 06.06.2001 - Aktenzeichen 27 UF 232/00

DRsp Nr. 2001/15518

Abwägung nach § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO, ob die Ehescheidung vor einer Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde

Bei der Abwägung nach § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO, ob die Ehescheidung vor einer Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde, kommt dem Verhalten der Parteien wesentliche Bedeutung zu. Verzögert der Antragsteller das Verfahren, weil er seiner Auskunftsverpflichtung aus § 1579 BGB zum Zugewinnausgleich nur zögerlich oder nicht vollständig nachkommt, so kann er sich auf die dadurch bedingte Verzögerung der Entscheidung nicht berufen. Umgekehrt stellt es einen Härtegrund dar, wenn die Wiederverheiratung des Antragstellers vorübergehend dadurch vereitelt wird, dass der Gegner seinerseits Folgesachen verzögerlich behandelt.

Normenkette:

ZPO § 628 Satz 1 Nr. 4 ; BGB § 1579 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.