BayObLG - Beschluß vom 18.04.2001
1Z AR 3/01
Normen:
FGG §§ 43b, 46;
Vorinstanzen:
AG Weilheim - Zweigstelle Schongau - XVI 3/2000 - und AG Kaufbeuren - Zweigstelle Füssen - 2 AR 4/01 ,

Abgabe des Adoptionsverfahrens an das Gericht des neuen Wohnorts des Annehmenden und des Kindes

BayObLG, Beschluß vom 18.04.2001 - Aktenzeichen 1Z AR 3/01

DRsp Nr. 2001/11740

Abgabe des Adoptionsverfahrens an das Gericht des neuen Wohnorts des Annehmenden und des Kindes

»Haben der Annehmende und das Kind im Adoptionsverfahren ihren Wohnsitz in den Bezirk eines anderen Amtsgerichts verlegt, so können wichtige Gründe für die Abgabe des Verfahrens an das Gericht des neuen Wohnorts gegeben sein.«

Normenkette:

FGG §§ 43b, 46;

Gründe:

I.

Der damals 16jährige Beteiligte zu 1 (Kind) und der Beteiligte zu 2 (Annehmender) haben mit notarieller Urkunde vom 30.3.2000 am 3.4.2000 bei dem Amtsgericht Weilheim - Zweigstelle Schongau -, in dessen Bezirk sie damals wohnten, beantragt, auszusprechen, daß der Beteiligte zu 1 von dem Beteiligten zu 2 als Kind im Wege der unvollständigen Annahme an Kindes Statt gemäß Art. 151 ff. des serbischen Ehe- und Familiengesetzes angenommen wird. Am 3.5.2000 zog der Beteiligte zu 2 in den Bezirk des Amtsgerichts Kaufbeuren um. Seit Abschluß des Schuljahres 1999/2000 lebt der Beteiligte zu 1 im Haushalt des Beteiligten zu 2.