Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 652 ZPO) und zulässig (§§ 569, 577 ZPO). Sie ist auch begründet.
1. Das Kreisjugendamt hat für den am 09. Juli 1988 geborenen Antragsteller am 28. Dezember 2000 einen Antrag auf Umstellung der Jugendamtsurkunde vom 30. Mai 1995 im vereinfachten Verfahren eingereicht.
2.a) Der Rechtspfleger hat nicht geprüft, ob das Kreisjugendamt zur Vertretung des Antragstellers befugt ist. Dazu bedurfte es eines Antrags des sorgeberechtigten Elternteils (§ 1712 BGB).
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