Die gem. § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Nachdem die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist bei der Kostenentscheidung gern § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO der bisherige Sach- und Streitstand nach billigem Ermessen zu berücksichtigen. Dies führt zur Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits zu Lasten des Beklagten.
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