§ 70c FGG
FNA: 315-1
Fassung vom: 20.05.1898
Außerkraft mit dem: 31.08.2009
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470 vom 12.03.2009

§ 70c FGG Persönliche Anhörung

§ 70c Persönliche Anhörung

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

1Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen. 2 Den unmittelbaren Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit dies erforderlich ist, in der üblichen Umgebung des Betroffenen. 3 Das Gericht unterrichtet ihn über den möglichen Verlauf des Verfahrens. 4 Verfahrenshandlungen nach Satz 1 sollen nicht durch einen ersuchten Richter erfolgen. 5 Im übrigen gilt § 68 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 bis 5 entsprechend.