§ 7 e AltZertG
FNA: 860-6-20
Fassung vom: 26.06.2001
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 294 vom 25.10.2023

§ 7 e AltZertG Widerrufsrecht

§ 7 e Widerrufsrecht

AltZertG ( Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz )

1Dem Vertragspartner steht bei einem nach diesem Gesetz zertifizierten Vertrag, unbeschadet anderer Regelungen, ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. 2Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach anderen Vorschriften zu, ist das Widerrufsrecht nach Satz 1 ausgeschlossen.