§ 62 FGG
FNA: 315-1
Fassung vom: 20.05.1898
Außerkraft mit dem: 31.08.2009
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470 vom 12.03.2009

§ 62 FGG Bindung des Beschwerdegerichts an unabänderliche Verfügungen

§ 62 Bindung des Beschwerdegerichts an unabänderliche Verfügungen

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Soweit eine Verfügung nach § 55 von dem Vormundschaftsgericht nicht mehr geändert werden kann, ist auch das Beschwerdegericht nicht berechtigt, sie zu ändern.