§ 6 IntFamRVG
FNA: 319-10-9
Fassung vom: 15.01.2024
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 15.01.2024

§ 6 IntFamRVG Aufgabenerfüllung durch die Zentrale Behörde

§ 6 Aufgabenerfüllung durch die Zentrale Behörde

IntFamRVG ( Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz )

(1) 1Zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben veranlasst die Zentrale Behörde mit Hilfe der zuständigen Stellen alle erforderlichen Maßnahmen. 2Sie verkehrt unmittelbar mit allen zuständigen Stellen im In- und Ausland. 3Mitteilungen leitet sie unverzüglich an die zuständigen Stellen weiter. (2)