§ 53f FGG
FNA: 315-1
Fassung vom: 20.05.1898
Außerkraft mit dem: 31.08.2009
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470 vom 12.03.2009

§ 53f FGG Aufhebung der früheren Entscheidung bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleichs

§ 53f Aufhebung der früheren Entscheidung bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleichs

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Soweit der Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs stattfindet, hebt das Gericht die auf § 1587b Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegründete Entscheidung auf.