§ 53 VersAusglG
FNA: 404-31
Fassung vom: 03.04.2009
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts, BGBl. I S. 1085 vom 12.05.2021

§ 53 VersAusglG Bewertung eines Teilausgleichs bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung

§ 53 Bewertung eines Teilausgleichs bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung

VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )

Ist bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 ein bereits erfolgter Teilausgleich anzurechnen, so ist dessen Wert mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen.