§ 52a FGG
FNA: 315-1
Fassung vom: 20.05.1898
Außerkraft mit dem: 31.08.2009
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470 vom 12.03.2009

§ 52a FGG Vermittlung zwischen den Elternteilen durch Gericht

§ 52a Vermittlung zwischen den Elternteilen durch Gericht

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) 1Macht ein Elternteil geltend, daß der andere Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Verfügung über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert, so vermittelt das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils zwischen den Eltern. 2 Das Gericht kann die Vermittlung ablehnen, wenn bereits ein Vermittlungsverfahren oder eine anschließende außergerichtliche Beratung erfolglos geblieben ist. (2) 1Das Gericht hat die Eltern alsbald zu einem Vermittlungstermin zu laden. 2 Zu diesem Termin soll das Gericht das persönliche Erscheinen der Eltern anordnen. 3 In der Ladung weist das Gericht auf die möglichen Rechtsfolgen eines erfolglosen Vermittlungsverfahrens nach Absatz 5 hin. 4 In geeigneten Fällen bittet das Gericht das Jugendamt um Teilnahme an dem Termin. (3)