FNA: 404-21-2
Fassung vom: 04.05.2005
Inkrafttreten der Fassung: 19.05.2008
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 04.05.2005

§ 5 AdVermiStAnKoV Gebühren

§ 5 Gebühren

AdVermiStAnKoV ( Adoptionsvermittlungsstellenanerkennungs- und Kostenverordnung )

Führen staatliche Adoptionsvermittlungsstellen das Adoptionsvermittlungsverfahren durch, sind folgende Gebühren zu erheben: 1. für die Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens einschließlich der Eignungsprüfung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes 2.000 € 2. für eine Eignungsprüfung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes 1.200 € 3. für die Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens ohne Eignungsprüfung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes 800 €