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Versorgungsausgleich leicht gemacht
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Gesetze/Richtlinien
Z
ZPO
§ 478
ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 22.12.2023
Änderungsnachweis
§ 478 ZPO Eidesleistung in Person
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 478 Eidesleistung in Person
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
Inhaltsverzeichnis
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