§ 400 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 400 BGB Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen

§ 400 Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.