§ 3 AuslAdMV
FNA: 404-21-1
Fassung vom: 11.11.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Adoptionshilfe-Gesetz, BGBl. I S. 226 vom 12.02.2021

§ 3 AuslAdMV Meldepflichtige Stelle, Mitteilung von Änderungen und Berichtigungen

§ 3 Meldepflichtige Stelle, Mitteilung von Änderungen und Berichtigungen

AuslAdMV ( Auslandsadoptions-Meldeverordnung )

1Meldepflichtig ist die nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz zur internationalen Adoptionsvermittlung befugte Stelle, die zum Zeitpunkt des die Meldepflicht auslösenden Ereignisses die Akten des Adoptionsverfahrens führt. 2Ein Wechsel der aktenführenden Stelle sowie Änderungen, Berichtigungen oder Ergänzungen des Inhalts einer Meldung sind der Bundeszentralstelle unverzüglich mitzuteilen.