§ 20 2. GleiBG
FNA: 205-1-2
Fassung vom: 24.06.1994
Inkrafttreten der Fassung: 01.09.1994
Außerkraft mit dem: 05.12.2001
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
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§ 20 2. GleiBG Übergangsregelung

§ 20 Übergangsregelung

2. GleiBG ( Zweites Gleichberechtigungsgesetz )

Die Tätigkeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Frauenbeauftragten endet, sofern sie gewählt sind, mit Ablauf ihrer Wahlzeit, im übrigen grundsätzlich spätestens am 31. Dezember 1998.