§ 1791 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 1791 BGB Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds

§ 1791 Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. 2In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend.