§ 16 PersStG
FNA: 211-9
Fassung vom: 19.02.2007
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 16 PersStG Fortführung

§ 16 Fortführung

PersStG ( Personenstandsgesetz )

(1) 1Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über 1. den Tod des erstverstorbenen Ehegatten, 2. die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten und die Aufhebung solcher Beschlüsse sowie die Auflösung der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten, 3. die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe, 4. die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe, 5. jede Änderung des Namens der Ehegatten, 6. jede sonstige Änderung des Personenstandes, soweit sie Angaben im Eheeintrag betrifft, 7. Berichtigungen. 2Auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft wird hingewiesen. (2)