§ 1355 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 1355 BGB Ehename

§ 1355 Ehename

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. 2Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. 3Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung. (2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen. (3) 1Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. 2Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden. (4)