§ 13 EheG
FNA: 404-1
Fassung vom: 20.02.1946
Außerkraft mit dem: 01.07.1998
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I 1997 S. 2942 vom 16.12.1997

§ 13 EheG Form der Eheschließung

§ 13 Form der Eheschließung

EheG ( Ehegesetz )

(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. (2) Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.