Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 11. März 2019 wird zurückgewiesen.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
IV.Der Streitwert wird festgesetzt auf 12.109,24 EUR.
Streitig ist eine Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 12.109,24 EUR.
Der Inhaber der Klägerin verfügt über eine Fahrlehrerlaubnis und eine Fahrschulerlaubnis und betreibt eine Fahrschule.
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