AG Lingen - Urteil vom 22.04.1998 (4 C 276/98 II) - DRsp Nr. 1999/10188
AG Lingen, Urteil vom 22.04.1998 - Aktenzeichen 4 C 276/98 II
DRsp Nr. 1999/10188
Die Bemessung des von dem Sachverständigen geforderten Grundhonorars nach der Schadenshöhe stellt den überwiegenden und damit üblichen Abrechnungsmodus dar. Eine Abrechnung nach Zeitaufwand kann nicht verlangt werden.