LG Arnsberg - 09.07.1996 (5 S 57/96) - DRsp Nr. 1997/6119
LG Arnsberg, vom 09.07.1996 - Aktenzeichen 5 S 57/96
DRsp Nr. 1997/6119
1. Dem aus einem dem Anschein nach unbedeutenden Nebenweg kommenden Vorfahrtberechtigten obliegt bei Einfahrt in eine kreuzende Straße eine erhöhte Sorgfaltspflicht.2. Die Vorschriften der StVO gelten auch auf Privatstraßen, die mit Duldung des Eigentümers der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offen stehen. Eine öffentlichrechtliche Widmung ist für die Anwendung der StVO nicht erforderlich.3. Der Begriff Feld- oder Waldweg richtet sich allein nach dem äußeren Anschein (Beschaffenheit), nicht nach der Vekehrsbedeutung.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Verkehrsstrafrecht Online" abrufen.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.