AG Essen - 11.04.1994 (12 C 33/94) - DRsp Nr. 1996/3823
AG Essen, vom 11.04.1994 - Aktenzeichen 12 C 33/94
DRsp Nr. 1996/3823
1. Die Einrede des Schiedsgutachterverfahrens (§ 14AKB) führt zur Abweisung der Klage als zur Zeit nicht fällig.2. Die Feststellung des Wiederbeschaffungswerts eines Kfz ist auch insoweit eine dem Schiedsgutachterverfahren zugewiesene Tatsachenfrage (vgl. BGH VersR 1986, 177 (179)), als es um den Preis eines vergleichbaren Neuwagens geht (entgegen LG Münster NJW-RR 1990, 994; 1990, 1367).3. Dieser Neuwagenpreis wird zwar häufig als "Rabatt" auf den empfohlenen Preis des Herstellers bezeichnet, jedoch wird die Feststellung dieses Preises dadurch nicht zur Rechtsfrage, sondern es geht um die Ermittlung des tatsächlich erzielbaren jeweiligen "Hauspreises" der Verkaufsfirma.