Autor: Hans-Helmut Schaefer |
Die Vollstreckung eines Fahrverbots obliegt der Vollstreckungsbehörde, §§ 463b Abs. 1 StPO, 25 Abs. 2 Satz 2 StVG,
Zur Vollstreckung gehören die Fristberechnung, Belehrung und Sicherung der rechtzeitigen Rückgabe.
Sie erfolgt bei einer inländischen Fahrerlaubnis durch physische Sicherstellung bei amtlicher Inverwahrnahme. Bei ausländischen Führerscheinen wird nach § 44 Abs. 2 Satz 3 StGB die Dauer des Fahrverbots im ausländischen Führerschein vermerkt. Liegt ein EU-Führerschein vor, so wird dieser wie ein deutscher Führerschein behandelt, d.h. in amtliche Verwahrung genommen, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Ordentlicher Wohnsitz i.S.d. EU-Führerscheinrichtlinie ist der Ort, an dem der Inhaber der Fahrerlaubnis aufgrund persönlicher und beruflicher Bindungen oder, falls keine beruflichen Bindungen bestehen, wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehung zwischen dem Betreffenden und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. für mindestens 185 Tage im Kalenderjahr, wohnhaft ist.
Wird der Führerschein nicht freiwillig herausgegeben, so ist er gem. § 463b Abs. 1 StPO zu beschlagnahmen. Die zuständige Vollstreckungsbehörde bestimmt sich nach § 451 StPO. Für die Beschlagnahme ist kein richterlicher Beschluss nötig, da dieser sich bereits aus dem Urteil/Strafbefehl ergibt.
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