Vollstreckung des Fahrverbots

Autor: Hans-Helmut Schaefer

Zuständigkeit

Die Vollstreckung eines Fahrverbots obliegt der Vollstreckungsbehörde, §§ 463b Abs. 1 StPO, 25 Abs. 2 Satz 2 StVG, 59a StVollstrO; Grohmann, DAR 1988, 46).

Zur Vollstreckung gehören die Fristberechnung, Belehrung und Sicherung der rechtzeitigen Rückgabe.

Konkrete Sicherstellung

Sie erfolgt bei einer inländischen Fahrerlaubnis durch physische Sicherstellung bei amtlicher Inverwahrnahme. Bei ausländischen Führerscheinen wird nach § 44 Abs. 2 Satz 3 StGB die Dauer des Fahrverbots im ausländischen Führerschein vermerkt. Liegt ein EU-Führerschein vor, so wird dieser wie ein deutscher Führerschein behandelt, d.h. in amtliche Verwahrung genommen, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Ordentlicher Wohnsitz i.S.d. EU-Führerscheinrichtlinie ist der Ort, an dem der Inhaber der Fahrerlaubnis aufgrund persönlicher und beruflicher Bindungen oder, falls keine beruflichen Bindungen bestehen, wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehung zwischen dem Betreffenden und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. für mindestens 185 Tage im Kalenderjahr, wohnhaft ist.

Beschlagnahmung

Wird der Führerschein nicht freiwillig herausgegeben, so ist er gem. § 463b Abs. 1 StPO zu beschlagnahmen. Die zuständige Vollstreckungsbehörde bestimmt sich nach § 451 StPO. Für die Beschlagnahme ist kein richterlicher Beschluss nötig, da dieser sich bereits aus dem Urteil/Strafbefehl ergibt.