Anrechnung der Zeit der vorläufigen Entziehung

Autor: Hans-Helmut Schaefer

Regelfall

Ist aus Anlass der Tat, die Gegenstand dieses konkreten Verfahrens gewesen ist, die Fahrerlaubnis nach den §§ 94 oder 111a StPO vorläufig entzogen oder beschlagnahmt worden, so findet im Regelfall eine Anrechnung dieser Zeit auf das Fahrverbot statt. Es gilt § 51 Abs. 1, 5 StGB. Danach ist die Anrechnung der Regelfall, von der das Gericht allerdings abweichen kann.

Die Anrechnung selber hat von Amts wegen zu geschehen, einer ausdrücklichen Anordnung im Urteilstenor bedarf es nicht. Die Versagung der Anrechnung ist dagegen ausdrücklich anzuordnen und zu begründen (BGH, Beschl. v. 07.04.1994 - 1 StR 166/94, NStZ 1994, 335 zur Anrechnung von Amts wegen). Treten Zweifel bezüglich der Anrechnung auf, so gilt § 458 StPO; das gem. § 462a StPO zuständige Gericht hat diese Zweifel zu klären.

Die Anrechnung erfolgt ab Zustellung des Beschlusses zur vorläufigen Entziehung nach § , auch wenn der Führerschein selber noch nicht abgegeben wurde.