Schuldfähigkeitsberechnung ohne Blutprobe anhand getrunkenen Alkohols

Autor: Christian Sitter

Bei der Berechnung ohne Blutprobe und nur nach dem tatsächlich getrunkenen Alkohol steht letztendlich nur die Alkoholmenge im Zeitpunkt des Trinkendes fest. Von diesem Punkt beginnend muss in die Zukunft hineingerechnet werden. Die Prämisse des möglichst hohen Promillewerts ist nur erfüllt, indem hier mit den minimalsten gesicherten Werten gerechnet wird.

Nach der Widmark-Formel

BAKWidmark = A : (p x r)

kann der Blutalkohol errechnet werden, wenn bekannt sind:

BAKWidmark: die Blutalkoholkonzentration in Promille,

A:

die im Körper vorhandene Gesamtalkoholmenge in Gramm (= effektiv getrunkene Alkoholmenge) = gesuchter Wert,

p:

Körpergewicht in kg,

r:

Reduktionsfaktor (Durchschnitt beim Mann 0,7; bei der Frau 0,6).

Auf diesen so berechneten Promillewert ist dann bei Schuldfähigkeitsrückrechnung ohne Blutprobenentnahme nach der Widmark-Formel mit dem nach medizinischen Erkenntnissen jeweils niedrigsten Abbauwert, Resorptionsdefizit und Reduktionsfaktor zu rechnen. Nach ständiger Rechtsprechung beträgt der niedrigste Abbauwert 0,1 ‰ pro Stunde, das geringstmögliche Resorptionsdefizit 10 % und der im Regelfall anzusetzende Reduktionsfaktor 0,7 (BGH, Urt. v. 22.11.1990 - 4 StR 117/90, BGHSt 37, 231).

Sind die Daten, die in die Widmark-Formel eingesetzt werden müssen, nicht bekannt, entfällt die Anwendung dieser Rückrechnungsmethode (BGH, Urt. v. 17.03.1994 - 4 StR 54/94, NStZ 1994, 334).