"Schutz" vor Geschwindigkeitsmessung

Autoren: Schaefer/Urbanik

Störung von Geschwindigkeitsmessungen

In der Literatur und Rechtsprechung werden verschiedene Verfahren abgehandelt, die eine Geschwindigkeitsmessung stören, technisch unmöglich machen oder aber verhindern sollen:

Beschädigen der Messanlage;

Reflektoren;

Verwenden eines Radarwarngeräts;

Warnung durch Passanten;

Warnung durch Lichthupe entgegenkommender Fahrzeuge;

Gegenblitzanlage.

Beschädigung der Messanlage

Bei der Beschädigung der Messanlage wird entweder

die Sachsubstanz der Messanlage beschädigt oder zerstört

oder aber Photo- und Blitzlinsen bzw. -fenster durch Verschmutzen, Überkleben oder anderweitig funktionsuntauglich gemacht.

Eine derartige Handlungsweise ist tatbestandlich als Sachbeschädigung nach §  303 StGB ahndbar, nicht aber nach §  316b Abs.  1 Nr. 3 StGB. Die Anwendbarkeit von §  316b StGB erfordert eine Einwirkung auf die Sachsubstanz (BGH, Beschl. v. 15.05.2013 - 1 StR 469/12, NZV 2013, 559).

Reflektoren

Die Reflektoren haben den Zweck, das Blitzlicht der Überwachungsanlage (Geschwindigkeits-, Abstand-, Rotlichtmessung) zu reflektieren, damit auf dem Beweisfoto eine Überstrahlung auftritt, die entweder das Kennzeichen oder den Fahrer unkenntlich macht. Bildbearbeitungsprogramme können diesen Effekt meist umkehren.

Kennzeichenfolie