Schuldform

Autoren: Schaefer/Urbanik

Fahrlässigkeit

Geschwindigkeitsverstöße sind bußgeldbewehrt nach §  49 Abs.  1 Nr. 3 StVO, und zwar in

vorsätzlicher oder

fahrlässiger

Tatbegehung. Nach §  17 Abs.  2 OWiG ist der Bußgeldrahmen bei Vorsatz doppelt so hoch wie bei Fahrlässigkeit. Es lohnt sich daher, der Schuldform Augenmerk zu schenken.

Schweigen zur Schuldform

Schweigt der Bußgeldbescheid zur Schuldform, so ist von Fahrlässigkeit auszugehen (OLG Celle, Beschl. v. 08.07.1999 - 233 Ss 49/99 (OWi), NZV 1999, 524). Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind nach §  1 Abs.  2 BKatV Regelsätze, die von gewöhnlichen Umständen und in Abschnitt I von fahrlässiger Begehung und in Abschnitt II von vorsätzlicher Begehung ausgehen.

Will das Gericht wegen vorsätzlicher Tatbegehung verurteilen, so ist ein Hinweis nach §  71 Abs.  1 OWiG i.V.m. §  265 StPO nötig. Dieser Hinweis ist eine wesentliche Förmlichkeit und muss sich aus dem Protokoll ergeben (§  273 StPO).

Hinweis!

Ein Fehlen dieses Hinweises ist eine formelle Rüge i.S.d. Rechtsbeschwerde und ist nach den strengen Formalien dieser Rügen vorzutragen.

Faustregel: Keine Verweise auf die Akte zulässig, Formfehler und Beruhen des Urteils hierauf müssen sich aus der Rechtsbeschwerde selber ergeben, ggf. wörtlich in Begründung vortragen.

Vorsatz