Autoren: Schaefer/Urbanik |
Alle technischen Geräte, denen Beweiserheblichkeit zukommt, müssen geeicht sein. Die für die Eichung maßgeblichen Regelungen sind im
Die Gültigkeitsdauer der Eichung beträgt für Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs ein Jahr gemäß Anlage 7 Nr. 12.1 zu § 34 Abs. 1 Nr. 1 MessEV und bei Atemalkoholmessgeräten sechs Monate nach Anlage 7 Nr. 9.3 zu § 34 Abs. 1 Nr. 1 MessEV. Technische Geräte zur Geschwindigkeitsmessung dürfen nicht ungeeicht verwendet werden, §§
Mit dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Geräts, d.h. mit der erstmaligen Bereitstellung des Produkts auf dem Markt (§
Die zur Anwendung gelangenden Eichtoleranzen werden von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig festgesetzt und sind Ermessenssache wie ausländische, abweichende Toleranzen dokumentieren.
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