Eichung

Autoren: Schaefer/Urbanik

Mess- und Eichgesetz und Mess- und Eichverordnung

Alle technischen Geräte, denen Beweiserheblichkeit zukommt, müssen geeicht sein. Die für die Eichung maßgeblichen Regelungen sind im Mess- und Eichgesetz (MessEG) und in der Mess- und Eichverordnung (MessEV) niedergelegt. Die Eichproblematik gilt nicht nur bei Geschwindigkeitsmessgeräten, sondern auch bei den Abstandsmess- und Atemalkoholmessgeräten.

Ein Jahr Gültigkeit

Die Gültigkeitsdauer der Eichung beträgt für Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs ein Jahr gemäß Anlage 7 Nr. 12.1 zu § 34 Abs. 1 Nr. 1 MessEV und bei Atemalkoholmessgeräten sechs Monate nach Anlage 7 Nr. 9.3 zu § 34 Abs. 1 Nr. 1 MessEV. Technische Geräte zur Geschwindigkeitsmessung dürfen nicht ungeeicht verwendet werden, §§ 31 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. 37 Abs. 1 Satz 1 MessEG.

Mit dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Geräts, d.h. mit der erstmaligen Bereitstellung des Produkts auf dem Markt (§ 2 Nr. 7 MessEG), laufen die Eichfristen gem. § 37 Abs. 1 Satz 2 MessEG erstmals an.

Eichtoleranz

Die zur Anwendung gelangenden Eichtoleranzen werden von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig festgesetzt und sind Ermessenssache wie ausländische, abweichende Toleranzen dokumentieren.

Hinweis!